Pflegeheime

Pflegeheime

Die kostenpflichtigen Leistungen eines Alters- oder Pflegeheimes werden unterteilt in diejenigen Leistungen, welche als kassenpflichtig betrachtet werden (bezeichnet als «Pflege») und denjenigen Leistungen, welche nicht darunterfallen. Die nicht kassenpflichtigen Leistungen umfassen alle Leistungen des Heimes, welche auch von einem «normalen» Hotel erbracht werden (bezeichnet als «Pension» oder «Hotellerie») sowie Leistungen des Pflegepersonals, welche nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden, z.B. Aktivierung, soziale Tätigkeiten etc. (bezeichnet als «Betreuung»). Im Unterschied zu den Pflegekosten gehen die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen (Betreuung und Hotellerie) in der Schweiz vollumfänglich zulasten der Heimbewohner.

Die Finanzierung der Pflegekosten ist seit Einführung der sog. «Neuordnung der Pflegefinanzierung» im Jahr 2011 schweizweit einheitlich geregelt. Die Krankenversicherer übernehmen einen fix festgelegten Betrag, welcher nach dem Pflegebedarf der Bewohner abgestuft wird (gegenwärtig max. Fr. 115.20 pro Tag). Den Bewohnern dürfen von den Pflegekosten höchstens 20 Prozent dieses Betrages, d.h. Fr. 23.00 (20% von Fr. 115.20) pro Tag überwälzt werden. Die Finanzierung von darüber hinaus gehenden Pflegekosten haben die Kantone zu regeln. Viele Kantone haben Höchstansätze (sog. Normkosten) für die Regelung der Restfinanzierung festgelegt. Bei der Definition von kantonalen Höchstansätzen besteht allerdings immer die Tendenz, dass Pflegekosten, welche diese Höchstansätze übersteigen, unter anderem Titel (Hotellerie, Betreuung) den Bewohnern überwälzt werden. Dies stellt eine Verletzung der gesetzlich limitierten Beteiligung der Heimbewohner an der Pflege dar.

Das Bundesgericht hat sich im Juli 2018 in einem St. Galler Fall zur Frage der Restfinanzierung durch kantonale Höchstansätze geäussert (9C_446/2017). Das Urteil merkt u.a. an, dass die Restkosten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert werden müssen. Es sei den Kantonen zwar gestattet, der ihnen auferlegten Restfinanzierungspflicht der Pflegekosten mit der Normierung betraglicher Höchstansätze nachzukommen. Sollten diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend sein, erwiesen sie sich als mit den Regelungen im Krankenversicherungsgesetz (KVG) nicht vereinbar. Zudem seien die Kantone verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben zum transparenten Ausweis der Kosten für die Erbringung der Pflege nach KVG sicherzustellen.

Der Preisüberwacher setzt sich dafür ein, dass die Eigenbeteiligung der Pflegekosten von maximal Fr. 23.00 eingehalten wird. Zudem ortet die Preisüberwachung in folgenden offenen Punkten dringenden Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung im Sinne der Pflegebedürftigen und des Gesetzgebers: Schaffung eines national einheitlichen Systems der Pflegebedarfserfassung, eine klarere kostenmässige Abgrenzung der KVG-Pflege von Betreuungsleistungen sowie qualitativ gute Kostenrechnungen.

Weiterführende Informationen

https://www.preisueberwacher.admin.ch/content/pue/de/home/themen/gesundheitswesen/pflegeheime.html