Aufgaben

Die Hauptaufgaben des Preisüberwachers sind die laufende Beobachtung der Preisentwicklung, die Verhinderung kartellistisch überhöhter Preise und die Orientierung der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.

1. Die Preisbeobachtung

Die Preisbeobachtung ist eine wichtige Bedingung für das Funktionieren der Preisüberwachung. Dank der laufenden Beobachtung der Preise in den neuralgischen und kartell- oder monopolverdächtigen Bereichen ist sichergestellt, dass der Preisüberwacher rechtzeitig auf mögliche Missbräuche aufmerksam wird und er rechtzeitig gegen ungerechtfertigte Preiserhöhungen oder missbräuchliche Preisbeibehaltungen einschreiten kann. Branchenspezifische Daten und volkswirtschaftliche Kennziffern werden werden systematisch erfasst und ausgewertet.

 

2. Die Verhinderung von missbräuchlichen Preiserhöhungen und Preisbeibehaltungen

Gemäss der wettbewerbspolitischen Konzeption des Gesetzes hat der Preisüberwacher die Konsumenten und die Wirtschaft vor missbräuchlichen Preisen, die ihre Ursache in fehlendem Wettbewerb haben, zu schützen.
Stellt der Preisüberwacher auf Grund eigener Beobachtung oder gestützt auf eine Meldung aus dem Publikum, der Wirtschaft oder von behördlicher Seite einen Missbrauch fest, so hat er mit den Betroffenen in erster Linie eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Darin wird eine Preissenkung, eine reduzierte Preiserhöhung oder die zeitliche Verschiebung einer Preiserhöhung vereinbart. Die einvernehmliche Regelung ist in ihrer Dauer zu befristen. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann der Preisüberwacher eine missbräuchliche Preiserhöhung oder Preisbeibehaltung mittels Verfügung verhindern bzw. beseitigen. Gegen seine Entscheide kann bei dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Bei Preisen, die von einer politischen Behörde (Exekutive oder Legislative) des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt oder genehmigt werden und bei Preisen, die bereits gestützt auf spezielle bundesrechtliche Vorschriften überwacht werden, beschränkt sich die Kompetenz des Preisüberwachers auf ein Empfehlungsrecht. Diese Behörden haben vor ihrem Entscheid über eine Preiserhöhung den Preisüberwacher zu konsultieren. Der Preisüberwacher kann empfehlen, auf eine von einem Kartell oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragte Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten bzw. einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die Behörden haben die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und gegebenenfalls zu begründen, wenn sie dieser nicht folgen.

 

3. Orientierung der Öffentlichkeit

Gemäss Gesetz hat der Preisüberwacher die Aufgabe, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren. Der Gesetzgeber hat sich davon verbesserte Transparenz versprochen und wollte zudem sicherstellen, dass die Preisüberwachung auch ihre präventive und psychologische Wirkung entfalten kann. Der Preisüberwacher informiert deshalb die Medien und die Öffentlichkeit laufend über seine Tätigkeit und die Resultate seiner Untersuchungen. Einen Gesamtüberblick vermitteln die in der Reihe "Recht und Politik des Wettbewerbs" (RPW) erscheinenden Jahresberichte. Auch in den Antworten auf die jährlich einigen hundert schriftlichen Publikumsmeldungen gibt die Preisüberwachung die nötigen Erläuterungen und erklärt komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge.

https://www.preisueberwacher.admin.ch/content/pue/de/home/dokumentation/grundlagenpapiere/aufgaben.html