Der Preisüberwacher hat die Konsumenten und die Wirtschaft vor missbräuchlichen Preisen, die ihre Ursache in fehlendem wirksamem Wettbewerb haben, zu schützen. Der fehlende wirksame Wettbewerb bezieht sich auf Wettbewerbsabreden bzw. auf die daran Beteiligten sowie auf marktmächtige Unternehmen.
Im Gegenzug dazu ist die Wettbewerbskommission für alle Wettbewerbsbeschränkungen, die ihre Ursachen in verpönten Wettbewerbsabreden haben, zuständig. Beide Behörden verfolgen gemeinsam das Ziel, einen wirksamen Wettbewerb oder zumindest wettbewerbsanaloge Preise zu ermöglichen. Als gesetzliche Grundlage dient dem Preisüberwacher das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20).