Parkgebühren

Gemeinden, welche Parkkartengebühren erheben, müssen den Preisüberwacher anhören, bevor die zuständige Behörde den definitiven Gebührenentscheid fällt. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb ihrer Verordnungsgrenzen tätig wird.

Der Preisüberwacher verfügt über ein Antragsrecht gegenüber den Gemeinden. Er kann dieses Recht nutzen, um ganz oder teilweise auf Preiserhöhungsverzichte zu beantragen. Er kann ebenfalls beantragen, dass missbräuchlich aufrechterhaltene Preise zu gesenkt werden (Art. 14 PüG).

Die Parkgebühren sind regelmässig Gegenstand von preisüberwachungsrechtlichen Abklärungen. Aus diesem Grund hat der Preisüberwacher seine Prüfmethode geändert und verfeinert. Er beurteilt die Parkgebühren nun auf der Grundlage eines Kostenmodells, das die Landkosten (Opportunitätskosten der Bodennutzung), die Herstellungskosten und die Bewirtschaftungskosten der Parkplätze berücksichtigt. Dieses Kostenmodell ermittelt die Gebührenhöhe, bei der die Kosten gedeckt sind, die einer Gemeinde entstehen, wenn sie öffentliche Parkplätze in effizienter Art und Weise zur Verfügung stellt.

Eine umfassende Anhörung des Preisüberwachers kann bis zu 16 Wochen in Anspruch nehmen. Wenn die Gemeinden die bereitgestellte Selbstdeklaration nutzen, verkürzt sich die Dauer.

 

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Letzte Änderung 17.04.2025

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