Worum geht es?
Auf den 1. Juli 2006 sind das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) und die entsprechende Ausführungsvorschrift (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) in Kraft getreten. Gestützt darauf hat grundsätzlich jede Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, die nach dem 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Es genügt, ein Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ein Dokument erstellt oder empfangen hat. Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. Das Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Es kann beschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Die Behandlung eines Zugangsgesuches ist grundsätzlich Gebührenpflichtig. Wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert oder einschränkt wird, kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein Schlichtungsgesuch an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten richten. Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt, erlässt die Behörde eine Verfügung, die angefochten werden kann.
Wie kann ein Zugangsgesuch gestellt werden?
Das Zugangsgesuch kann telefonisch, per Post oder E-Mail, oder mit dem hier verfügbaren elektronischen Formular gestellt werden.