Prinzipien

PRINZIPIEN DER WETTBEWERBSPOLITISCHEN PREISÜBERWACHUNG

Im Unterschied zur konjunkturpolitischen Preisüberwachung der Jahre 1973 - 1978 liegt dem PüG eine wettbewerbspolitische Konzeption zu Grunde. Das Preisüberwachungsgesetz (PüG) Gesetz gilt für Kartelle und marktmächtige Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995. Ein Preismissbrauch ist per se ausgeschlossen, wenn die Preise das Ergebnis von wirksamem Wettbewerb sind. Eingriffe erfolgen nur auf Märkten, auf denen der Wettbewerb seine Steuerungsfunktion nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Die Schaffung wirksamen Wettbewerbs ist Aufgabe der Wettbewerbskommission und der Wettbewerbspolitik. Der Preisüberwacher greift typischerweise dort ein, wo es nicht gelingt, wirksamen Wettbewerb zu schaffen oder wo wirksamer Wettbewerb - z.B. aus übergeordneten öffentlichen Interessen - gar nicht erwünscht ist. Das Kartellgesetz und das PüG sind in diesem Sinne komplementär.

 

WER IST DER PREISÜBERWACHUNG UNTERSTELLT?

KARTELLE UND MARKTMÄCHTIGE UNTERNEHMEN DES ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN RECHTS

FÜR WELCHE PREISE IST DER PREISÜBERWACHER ZUSTÄNDIG?

PREISE FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN, EINSCHLIESSLICH DER KREDITE
AUSGENOMMEN SIND :
LEISTUNGEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS (LÖHNE)
KREDITTÄTIGKEIT DER NATIONALBANK

https://www.preisueberwacher.admin.ch/content/pue/de/home/dokumentation/grundlagenpapiere/prinzipien.html