Geschichte

1. Konjunkturpolitische Preisüberwachung

Zur Dämpfung der herrschenden Überkonjunktur verabschiedeten die Eidg. Räte im Dezember 1972 verschiedene dringliche Massnahmen. Zu diesen dringlichen Massnahmen gehörte der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne. Während sich die Kompetenz des Preisüberwachers bei den Löhnen und Gewinnen darauf beschränkte, die Entwicklung zu beobachten, nötigenfalls Erhebungen anzuordnen und gebotene Gespräche zu führen, bestand bei den Preisen zusätzlich eine Interventionsbefugnis im Sinne einer Preisherabsetzungskompetenz. Diese konjunkturpolitische Preisüberwachung erstreckte sich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Fiskalabgaben und Grundstückpreise. Der Bundesbeschluss erging gestützt auf extrakonstitutionelles Dringlichkeitsrecht. Er trat am Tage seiner Verabschiedung am 20. Dezember 1972 in Kraft und galt befristet bis 31. Dezember 1975.

Angesichts der anhaltend hohen Teuerungsraten beschloss das Parlament im Dezember 1975 die Preisüberwachung für eine begrenzte Zeit weiterzuführen. Der Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung beschränkte sich auf die Überwachung der Preise. Löhne und Gewinne waren darin nicht mehr einbezogen. Im Unterschied zum ersten Bundesbeschluss war die Preisüberwachung auf bestimmte Sachgebiete und Wirtschaftszweige beschränkt. Dieser zweite Bundesbeschluss trat am 1. Januar 1976 in Kraft und war bis 31. Dezember 1978 befristet.

Die konjunkturpolitische Preisüberwachung wurde - obwohl im Parlament verschiedentlich gefordert - seither nicht wieder eingeführt.

 

2. Die Volksinitiative zur Verhinderung missbräuchlicher Preise

Kurz nach dem Auslaufen der auf Dringlichkeitsrecht beruhenden konjunkturpolitischen Preisüberwachungsbeschlüsse im Jahre 1979 reichten das Konsumentinnenforum der deutschen Schweiz, die Fédération romande des consommatrices und die Associazione consumatrici della Svizzera italiana die Volksinitiative "zur Verhinderung missbräuchlicher Preise" ein. Die Initiative forderte vom Bund den Erlass von Vorschriften für eine Ueberwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden des öffentlichen und privaten Rechts. Bundesrat und Parlament stellten der von der Initiative geforderten wettbewerbspolitisch ausgerichteten Preisüberwachung in einem direkten Gegenvorschlag eine auf Zeiten hoher Teuerung beschränkte konjunkturpolitische Variante der Preisüberwachung gegenüber. In der Volksabstimmung vom 28. November 1982 wurde die Initiative von Volk und Ständen klar angenommen, der Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament dagegen vergleichsweise hoch verworfen.

Die Volksinitiative zur Verhinderung missbräuchlicher Preise
3. Das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG)

In Ausführung dieser neuen Verfassungsbestimmung erliessen die Eidg. Räte am 20. Dezember 1985 das Preisüberwachungsgesetz (PüG). Das Parlament nahm dabei am bundesrätlichen Entwurf (vgl. Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz [PüG]vom 30. Mai 1984 ) mehrere Änderungen vor. So klammerte es die Kredite vom sachlichen Geltungsbereich aus, strich die Verpflichtung der anderen bundesrechtlichen Preisüberwachungen zur Konsultation des Preisüberwachers sowie das Recht des Preisüberwachers zur Veröffentlichung seiner Empfehlungen bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen.

 

4. Die Revision des Preisüberwachungsgesetzes von 1991

Kurz nach Verabschiedung des PüG durch die Räte lancierten die Konsumentenverbände der Westschweiz und des Tessins eine neue Volksinitiative "zur Ueberwachung der Preise und Kreditzinsen" (zweite Preisüberwachungsinitiative). Diese Initiative verlangte insbesondere den Einbezug der Kredite in den sachlichen Geltungsbereich, im Minimum ein Empfehlungsrecht für den Preisüberwacher gegenüber Preisen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt, genehmigt oder überwacht werden sowie ein Veröffentlichungsrecht des Preisüberwachers für seine Empfehlungen. In materieller Hinsicht entsprachen die Anliegen der Inititative im wesentlichen den vom Parlament abgelehnten Vorschlägen des Bundesrates im Entwurf zum PüG. Der Bundesrat schlug deshalb dem Parlament - im Sinne eines indirekten Gegenvorschlages zur Initiative - eine Revision der entsprechenden Bestimmungen des PüG vor (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "zur Überwachung der Preise und der Kreditzinsen" und zur Revision des Preisüberwachungsgesetzes"vom 27. November 1989 ). Mit Beschluss vom 22. März 1991 folgte das Parlament - mit Ausnahme des abgelehnten Veröffentlichungsrechts des Preisüberwachers für Empfehlungen - den Vorschlägen des Bundesrates und nahm am PüG die entsprechenden Änderungen vor. Das revidierte PüG trat am 1. Oktober 1991 in Kraft. Die zweite Preisüberwachungsinitiative wurde kurz zuvor zurückgezogen. Damit sind heute alle Preise von Kartellen und marktmächtigen Unternehmen des öffentlichen und privaten Rechts dem Preisüberwacher unterstellt.

Weiterführende Informationen

Studien

20 Jahre Preisüberwachungsgesetz (PDF, 109 kB, 08.09.2006)Hintergrunddokumentation für die Jubiläumsveranstaltung vom 15.09.06

https://www.preisueberwacher.admin.ch/content/pue/de/home/dokumentation/grundlagenpapiere/geschichte.html