Der Preismissbrauch

Das PüG enthält keine eigentliche Definition des Preismissbrauchs, sondern umschreibt diesen nur in negativer Hinsicht: Ein Preismissbrauch ist per se ausgeschlossen, wenn die Preise auf einem bestimmten Markt das Ergebnis von wirksamem Wettbewerb sind. Im Gesetz ist ein - nicht abschliessender - Katalog von Beurteilungselementen enthalten, die der Preisüberwacher bei der Überprüfung von Preisen zu berücksichtigen hat. Namentlich genannt sind:

  • die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten
  • die Notwendigkeit der Erzielung angemessener Gewinne
  • die Kostenentwicklung
  • besondere Unternehmerleistungen und
  • besondere Marktverhältnisse.

Getreu der wettbewerbspolitischen Ausrichtung der Preisüberwachung steht in der Praxis die Vergleichsmarktmethode im Vordergrund. Wird eine wesentliche Differenz zwischen dem kartellistischen Preis und dem Wettbewerbspreis auf einem Vergleichsmarkt oder dem simulierten Wettbewerbspreis festgestellt, sind Anhaltspunkte für einen Preismissbrauch gegeben.

Bei den von einer politischen Behörde festgesetzten oder genehmigten Preisen hat der Preisüberwacher zusätzlich allfällig übergeordnete öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Gemeint sind damit beispielsweise Belange der Energie-, Umwelt-, Verkehrs- oder Gesundheitspolitik.

WETTBEWERBSPOLITISCHER GRUNDSATZ

EIN PREISMISSBRAUCH IST AUSGESCHLOSSEN, WENN DIE PREISE DAS ERGEBNIS VON WIRKSAMEM WETTBEWERB SIND

https://www.preisueberwacher.admin.ch/content/pue/de/home/dokumentation/grundlagenpapiere/der-preismissbrauch.html