Verwaltungsgebühren des Bundes (AllgGebV)

Die mit der Umsetzung der Motion Gmür (18.3303) verbundene Änderung der AllgGebV (Art. 5a) bedeutet für den Preisüberwacher eine verpflichtende neue Aufgabe. Diese neue und allgemeine Konsultationspflicht des Preisüberwachers verlangt, bei jeder Konsultation nach Art. 13 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20) die Gebührenhöhe zu beurteilen und gegebenenfalls eine Empfehlung zu verfassen. Konkret wird der Preisüberwacher vor allem gemäss Kosten-, gegebenenfalls auch gemäss Vergleichsmarktmethode vorgehen, d. h., dass er untersuchen muss, in welchem Umfang bei der hypothetisch effizienten Erbringung der entsprechenden Dienstleistung Kosten anfallen.

Eine umfassende Überprüfung und Analyse durch den Preisüberwacher dauert durchschnittlich rund zehn bis 15 Tage, wobei Erstbeurteilungen jeweils einen Zusatzaufwand mit sich bringen. Es empfiehlt sich deshalb, den Preisüberwacher möglichst frühzeitig (z. B. bereits bei Projektbeginn) über anstehende Gebührenänderungen oder -festsetzungen zu informieren. Insbesondere bei umfassenden Änderungen oder Festsetzungen ist ein frühzeitiger Einbezug des Preisüberwachers sinnvoll, damit die Prüfung gemeinsam geplant werden kann.

Weitere Informationen und eine Auflistung, welche Dokumente der Preisüberwacher für seine Prüfung braucht, finden Sie hier.

Letzte Änderung 01.03.2023

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